Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
§ 229b. Ersatzzeiten gemäß den
§§ 227 Abs. 1 Z 1 und
228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß
§ 227 Abs. 3 und
4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.