3. UNTERABSCHNITT
Pensionsversicherung
Zusätzliche Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
§ 478. (1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist berechtigt, für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen und der Versicherungsanstalt selbst eine zusätzliche Pensionsversicherung durchzuführen.
(2) Die Durchführung der zusätzlichen Pensionsversicherung wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.