Sicherung der Mittel der Pensionsversicherung
§ 108l. Reichen die Beiträge für die Versicherten (§ 51 Abs. 1 Z 3) und der Beitrag des Bundes (§ 80) zur Bedeckung des Aufwandes der Träger der Pensionsversicherung nicht aus, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung der Bundesregierung rechtzeitig Maßnahmen zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes vorzuschlagen, wobei auch auf die Bildung entsprechender Vermögensreserven Bedacht zu nehmen ist.