Darlehen aus dem Ausgleichsfonds
§ 447d. (1) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Für diesen Zweck dürfen Mittel höchstens bis zur Höhe von 50 v. H. der Rücklage nach
§ 447a Abs. 5 verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.