VIERTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Abschnitt I
Übergangsbestimmungen
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen
§ 107. Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen gleich zu halten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.