ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen
aufgehoben - 1. UNTERABSCHNITT
Krankenversicherung
aufgehoben - Krankenversicherung der unkündbaren Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
und der ihnen gleichgestellten Personen
§ 472. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018)