Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
§ 472b. In der Krankenversicherung nach
§ 472 sind entsprechend anzuwenden:
| | | | | | | | | | |
1. | Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach
§ 472 Abs. 2 Z 4;
|
2. |
§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
|
3. | die Bestimmungen der
§§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des
§ 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
|
4. | die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
|
5. | die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
|
6. | die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach
§ 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind. |