1a. Im § 31a wird im Abs. 8 nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.“