6. b) § 19 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:
„2.
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Hilflosenzulage oder gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;“