6. a) § 78 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:
„1.
der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes seines Ehegatten bzw. des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes bestreitet,“