2. a) § 3 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert.“
b) Im § 3 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. c wird angefügt:
„c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert.“
c) Im § 3 Abs. 2 vierter Satz wird der Ausdruck „gemäß lit. a und b“
durch den Ausdruck „gemäß lit. a, b und c“ ersetzt.