1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt am Ende des Satzes; folgender Halbsatz wird angefügt:
„sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.“