§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (
§§ 9a bis
9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für das Kalenderjahr 2023: 21,2 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für das Kalenderjahr 2024: 23,3 €)