1. | Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen. |
3. | Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2 % der Leistung sind jeweils 4,45 % der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575 % der Leistung. |