ABSCHNITT II Verwaltungskörper der Versicherungsträger
Arten der Verwaltungskörper
§ 419. Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
1.
der Verwaltungsrat,
2.
die Hauptversammlung und
3.
die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.