1. | Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß
§ 107a oder
§ 107b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der
§§ 106,
107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
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