Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.