Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung
Geltungsbereich
§ 33d. Anm. 1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber
| | | | | | | | | | |
1. | zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder |
2. | im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung |
nach Österreich entsandt werden. |
(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.
(Anm 1.: Art. 1 Z 24 BGBl. I Nr. 70/2009 wurde sinngemäß eingearbeitet.)