Informations- und Aufklärungspflicht
§ 81a. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.