§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe
bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr
Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind
monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des
Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um
monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn
des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um
monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des
Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um
monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (
§ 6)
entsprechend.
(3) Wird ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die Familienbeihilfe
bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um
monatlich 12,8 Euro und erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten
Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 Euro
pro Kind.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen
oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr
als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und
9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6
Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Aufgehoben.