ABSCHNITT IV
Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT
Mittel der Krankenversicherung
Beitragspflicht
§ 18. Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.