1. § 37b Abs. 7 lautet:
„(7) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffene Betriebe bis Ende Dezember 2022 eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.“