Wanderversicherung
§ 251a. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben, so kommen für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes nach den Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge nach Abs. 6.
(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate nur in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte dieser Pensionsversicherung zugehörig.
(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate in mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung, in der die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig, in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Die Bestimmungen des
§ 245 Abs. 7 sind anzuwenden.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 bis 3
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a) | zählen Kalendermonate, während derer ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen gegeben war, als Ersatzmonate jener Pensionsversicherung, in der der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung) bescheidmäßig festgestellt worden war; war der Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben, gelten die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
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b) | sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
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| Beitragsmonat der Pflichtversicherung und
Beitragsmonat nach
§ 115 Abs. 1 Z 2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, |
| leistungswirksamer Ersatzmonat
mit Ausnahme von Ersatzmonaten
gemäß den
§§ 227a und
228a |
| Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, |
| Ersatzmonat gemäß den
§§ 227a und
228a, |
| leistungsunwirksamer Ersatzmonat; |
| bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt
nachstehende Reihenfolge: |
| Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz, |
| Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, |
| Pensionsversicherung nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz. |
(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder aus der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz übergetreten war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (der dauernden Erwerbsunfähigkeit) oder des Todes, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall (§§ 175 und 176) oder eine Berufskrankheit (§ 177) herbeigeführt worden ist, der (die) nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war.
(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt VI) sind
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a) | Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig, in der sie zuletzt versichert waren; war ein Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen versichert, dann gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit die Reihenfolge des Abs. 4 lit. b;
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b) | Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
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(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger (§ 246) die Bestimmung dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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1. | Beitragsmonate nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten als neutrale Zeiten nach diesem
Bundesgesetz.
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2. | In welchem Ausmaß Versicherungsmonate nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Vorschriften des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
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3. | Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des
§ 242.
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4. | Aufgehoben.
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5. | Beiträge zur
Höherversicherung nach
§ 141 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und nach
§ 132 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gelten als Beiträge zur
Höherversicherung im Sinne des
§ 248.
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6. | Aufgehoben.
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7. | Aufgehoben.
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