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1. | den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß
§ 2 in Verbindung mit
§ 3, |
2. | vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen, |
3. | Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b, |
4. | einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß
§ 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, |
5. | Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben, |
6. | sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und |
7. | sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln |
sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten. |
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
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1. | für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994, |
2. | für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil AMSG, |
3. | für Leistungen nach dem
AlVG, |
4. | für Leistungen nach dem
Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, |
5. | für Aufwendungen zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Jugendlicher nach dem Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, sowie gemäß § 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, |
6. | für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte, |
7. | für Leistungen gemäß
§ 447g Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, |
8. | für Ersatzleistungen an das
Arbeitsmarktservice gemäß
§ 48 Abs. 5 AMSG, |
9. | für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß
§ 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, |
10. | für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter -Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, |
11. | für Überweisungen des Bundes gemäß
§ 6 Abs. 1,
|
12. | für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverbandes) nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, |
13. | für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld , |
14. | für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, |
15. | für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, |
16. | für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, (Anm.: BGBI I Nr 75/2017, Z 1 wurde sinngemäß eingearbeitet.) |
17. | für Ausgaben nach dem Integrationsjahrgesetz (IJG), BGBl. I Nr. 75/2017, und |
18. | für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen. |
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.