1. Im § 49 Abs. 3 wird nach der Z 26a folgende Z 26b eingefügt:
„26b.
Entgelte für die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten nach den §§ 66 ff. des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet;“