für das Kalenderjahr
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besondere Pauschbetrag zur Abgeltung der Ersatzansprüche im Verhältnis der Gebietskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen - ausgenommen die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe - sowie der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
(§ 319a Abs. 2 ASVG)
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Grundlage
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besondere Pauschbetrag zur Abgeltung der Ersatzansprüche zwischen Kranken- und Unfallversicherung im Bereich der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
(§ 319a Abs. 2 iVm Abs. 6 ASVG)
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Grundlage
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