Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer Betriebsrente.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.