(2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist:
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1. |
Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
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2. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern,
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3. | Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung, |
4. | Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. |
5. | Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
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6. | Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem
Heeresversorgungsgesetz,
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7. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
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8. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem
Heeresversorgungsgesetz,
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9. | Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
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10. | Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren (Sonderunterstützungsgesetz),
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11. | Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe, Karenzurlaubshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,
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12. | Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,
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13. | Aufgehoben.
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14. | Aufgehoben.
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15. | Pensionsversicherung für das Notariat. |