Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger
§ 43. Die Versicherten sowie die Leistungsempfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.