7. § 56 Abs. 9 lit. a bis d lauten:
„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört, oder
c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist, oder
d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder“