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1. | den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß
§ 2 in Verbindung mit
§ 3, |
2. | vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen, |
3. | den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den
§§ 5b und
5c, |
4. | einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß
§ 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, |
5. | sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und |
6. | einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß
§ 6 Abs. 1
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sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten. |
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
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1. | für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [
§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994, |
2. | für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück
AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, |
3. | für Leistungen nach dem AlVG, |
4. | für Leistungen nach dem
Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, |
5. | für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, |
6. | für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte, |
7. | für Leistungen gemäß
§ 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, |
8. | für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß
§ 48 Abs. 6 AMSG, |
9. | für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß
§ 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1, |
10. | für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter -Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, |
11. | für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß
§ 6 Abs. 2,
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12. | für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß
§ 6 Abs. 3 und |
13. | für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen. |
3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem
AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.