Zuständigkeit, Verfahren
§ 5c. (1) Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und
Feststellung der Beitragspflicht gemäß
§ 5b obliegt dem örtlich
zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung
der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge
zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren
entscheidet der Landeshauptmann endgültig.
§ 5 Abs. 3
(Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.
(2) Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen
nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der
Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des
Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der
Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung
des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß
§ 68
ASVG gehemmt.