1e. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der (des) Versicherten zu fördern.“