1 c. Im § 20 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Versicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 24c) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.“