1 h. Der bisherige Abs. 4a des § 23 erhält die Bezeichnung „4b“; folgender Abs. 4a wird eingefügt:
„(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle
1. des Abs. 1 Z 2
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage gemäß Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die gemäß Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die gemäß Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage.
Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.“