1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1.
Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
a)
Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,
b)
Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren;“