8. § 30 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:
„Für die nach § 8 Abs. 1 lit. c Pflichtversicherten und für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten;“