2. Im § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a wird nach dem Wort
„Landespflegegeldgesetzen“ der Ausdruck „ , wobei dann, wenn hievon für das Pflegegeld bedeutsame Daten verwendet werden, dies im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu geschehen hat“ eingefügt.