33. § 83 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Reise(Fahrt)kosten, die
1. zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen (§ 56) oder
2. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt.“