7. Dem § 238 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie § 100b des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und § 98a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben.“