26. § 283 hat zu lauten:
„Knappschaftssold, Ausmaß
§ 283. Der Knappschaftssold beträgt monatlich 460 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“