6. Im § 447g Abs. 3 lit. b wird der Ausdruck „Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d A1VG)“ durch den Ausdruck „Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d A1VG) und die Teilzeitbeihilfe“ ersetzt.