20. a) Im § 306 Abs. 4 entfallen die Worte „im Sinne des § 94 Abs. 3 bzw.“.
b) Dem § 306 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.“