18. g) Dem § 31 Abs. 8 sind folgende Abs. 9 und 10 anzufügen:
„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen seiner Aufgaben nach Abs. 3 Z 14 und 15 die Verarbeitung von Daten der Versicherten für die Versicherungsträger durchführt, ist er Verarbeiter im Sinne des § 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978. Die Inanspruchnahme des Hauptverbandes für Verarbeitungen durch die Sozialversicherungsträger bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
(10) Der Hauptverband ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes für alle Sozialversicherungsträger zu erlassen und in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu veröffentlichen. Diese Datenschutzverordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung.“