18. e) § 31 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:
„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11, 13, 15, 16, 18 und 21 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.“