5. § 199 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz anzurechnen.“