29. Dem § 307d Abs. 2 wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:
„5.
die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 bis 4 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.“