125. Dem § 276d wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, der Knappschaftspension sowie von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“