1. Im § 253a Abs. 1 und im § 276a Abs. 1 wird jeweils der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 7 wird jeweils angefügt:
„7.
das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.“