2. Im § 8 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der Z 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„4. in der Kranken- und Unfallversicherung freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 Gewerbliches Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz.“